BGH: Zum Vorgehen bei Suizidandrohung in der Zwangsvollstreckung

BGH, 20.02.2020, V ZB 17/19

Zum Vorgehen bei Suizidandrohung in der Zwangsvollstreckung (hier: Die Schutzbedürftigkeit eines Schuldners entfällt nicht dadurch, dass er an der Behandlung seiner psychischen Erkrankung, aus der die Suizidgefahr resultiert, nicht mitwirkt. Die mangelnde Mitwirkung des Schuldners enthebt das Vollstreckungsgericht daher nicht von der notwendigen umfassenden, an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände und der Prüfung, ob der Gefahr für das Leben des Schuldners auf andere Weise als durch die vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann)