BVerfG zu Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

BVerfG, 08.08.2019, 2 BvR 305/19 (NJW 2019, 2995)

Zusammenfassung:

Nach Erteilung des Zuschlags kann der Schuldner regelmäßig keinen Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO mehr beantragen. Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung darf aber bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde nicht außer Betracht gelassen werden, sofern der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der für die Gefahr maßgebliche Grund ist. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob sich die Gefahr der Selbsttötung erstmals nach dem Zuschlag gezeigt hat oder latent bereits zuvor vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat.

Zwar wird auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, aber in einem sehr eng begrenzten Kreis von Ausnahmefällen kann auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Dauer gerechtfertigt sein.