Sittenwidrigkeit von Geboten ohne Zahlungsabsicht

Die nachfolgende Entscheidung ist nicht im ZVG-Verfahren selbst, sondern im Zivilprozess ergangen. Der BGH konstatiert, dass der Zuschlag vorliegend zwar wirksam erteilt, aber mit unlauterem Verhalten bei der Versteigerung erschlichen worden ist (Rn. 27 der Entscheidung):

a) Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.

b) Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zu dem Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat und zum anderen auch in dem in Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet oder hinterlegt.

BGH, Urteil vom 22.02.2019, V ZR 244/17