BFH hält an Rechtsprechung zur Einkommensteuerpflicht des Zwangsverwalters fest

Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.

BFH, 07.01.2019, IX B 79/18 (die Entscheidung nimmt Bezug auf die umstrittene Entscheidung des BFH vom 10.02.2015, IX R 23/14)