Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.
BFH, 07.01.2019, IX B 79/18 (die Entscheidung nimmt Bezug auf die umstrittene Entscheidung des BFH vom 10.02.2015, IX R 23/14)