Die Aneignung von durch Verzicht herrenlos gewordenem Land ist nur unter den Voraussetzungen des § 928 BGB oder von Land nach § 927 BGB möglich. Aus dem Umstand, dass ein Grundstück bislang nicht im Grundbuch gebucht ist, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass es sich bei dem nicht gebuchten Grundstück um ein im rechtlichen Sinne herrenloses Grundstück handelt.