Anforderungen an Kostenfestsetzungsantrag

BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZB 16/18 (BeckRS 2018, 31395, siehe auch Mayer, FD-RVG 2019, 413097)

Bei einem Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (hier nach § 788 ZPO) ist die bloße Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen nicht ausreichend. Vielmehr muss der Antrag den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § RVG § 10 Abs. RVG § 10 Absatz 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein.