Ersuchen nach § 130 ZVG: Eingeschränktes Prüfungsrecht des Grundbuchamtes

OLG München, 24.09.2018, 34 Wx 199/18

Das Grundbuchamt ist an ein Ersuchen des Versteigerungsgerichtes (§ 130 ZVG) gebunden. Eine Zurückweisung des Ersuchens käme nur in Betracht, wenn dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlen würde und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hätte. Setzt das Grundbuchamt das Ersuchen korrekt um, kann der vormalige Eigentümer nicht erfolgreich die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder eine Löschung von Amts wegen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO) verlangen.