ZPO § 800 Abs. 1, § 727, § 750 Abs. 1
Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.
BGH, 12.4.18, V ZB 212/17
(siehe auch Anm. Touissant in FD-ZVR 2018, 407180)