BGH zur Verpflichtung des Verwalters zur Anmeldung von Wohngeldansprüchen

Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.

BGH, 8.12.17, V ZR 82/17

(siehe auch Anm. von Bub und Bernhard, FD-MietR 2018, 403038)