BGH – Rechtskraft der Wertfestsetzung – Anpassung bei neuen Tatsachen

Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung durch das Vollstreckungsgericht nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – V ZB 109/17

Interessant auch in Rn. 9:
Es ist „unerheblich, welche Zeit zwischen der Erstattung des Verkehrswertgutachtens im Jahr 2014 und der Zuschlagserteilung verstrichen war und ob ein Zeitraum von knapp drei Jahren Anlass bietet, die Wertfestsetzung zu überprüfen. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts.“