Einreden des Erstehers aus dem Sicherungsvertrag ohne Übertragung des Rückgewähranspruchs

BGB § 1191; ZVG § 115

Wird der Erwerber eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks aus der Grundschuld in Anspruch genommen, ist er nicht befugt, Einreden aus dem Sicherungsvertrag zu erheben, wenn der Rückgewähranspruch nicht auf ihn übertragen worden ist.

BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 79/16