Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen

Zur Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Mai 1970, VIII ZR 179/68, WM 1970, 853; sogenannte Gefälligkeitsmiete).

BGH, 20.9.17, VIII ZR 279/16

Der Zwangsverwalter nimmt die Beklagte auf Herausgabe des zwangsverwalteten Reihenhauses sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch. Die Beklagte behauptet, es läge infolge Zahlung der Anschaffungskosten und der laufenden Neben- und Reparaturkosten ein konkludenter Mietvertrag vor.