Zur Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Ersteher bei unrichtigem Verkehrswertgutachten

OLG Braunschweig, 19.1.17, 2 U 119/14

Vorliegend fehlte ein 2. Rettungsweg, was im Gutachten nicht berücksichtigt wurde. Der Gutachter hatte jedoch darauf hingewiesen, dass er von einem ordnungsgemäßen baurechtlichen Zustand ausgehe und genaue Erkundungen nicht angestellt habe. Des Weiteren wurde ein fälschlich ein Raum als Wohnfläche berücksichtigt. Der ermittelte Wert wich jedoch nur geringfügig vom tatsächlichen Verkehrswert ab. Vorliegend hätte die Klägerin nach Ansicht des OLG die Wohnung auch ersteigert, wenn der Verkehrswert auf den tasächlichen Wert festgesetzt worden wäre. Zudem entspräche der Schutz vor einem Zuschlag bei einem angemessenen Gebot nicht der Intention des § 839a BGB.