BVerfG: Aufhebung des Versteigerungstermins per einstweiliger Anordnung

BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvQ 23/17

  • Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird.
  • Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, verzögert sich der Versteigerungstermin voraussichtlich nur um einige Wochen. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin drohenden Nachteile, zumal ein etwaiger Zuschlagstermin ohnehin erst nach Abklärung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin erfolgen soll.