BGH zum Anspruch auf anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen

ZPO § 299 Abs. 2

In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.

BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR(VZ) 2/16