Öffentliche Zustellung bei untergetauchtem Zustellungsempfänger

BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – VIII ZR 209/16

Eine öffentliche Zustellung ist möglich, wenn der Prozessgegner oder das Gericht keine Erkenntnisse erlangen können, die über den Kenntnisstand der nach dem untergetauchten Zustellungsempfänger mit Haftbefehl suchenden Ermittlungsbehörden hinausgehen.