Der Kündigungstermin nach § 57a ZVG und die Zwangsverwaltung

1. Der Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlags ist für die Bestimmung des ersten zulässigen Kündigungstermins im Sinne des § 57 a ZVG auch dann maßgeblich, wenn neben der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung angeordnet ist.

2. Die über den Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses fortbestehende Zwangsverwaltung hat weder zur Folge, dass das Sonderkündigungsrecht gemäß § 57 a ZVG dem Zwangsverwalter zusteht, noch dass dieses von dem Ersteher erst nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ausgeübt werden kann.

OLG Frankfurt am Main, 04.11.2016, 13 U 111/16 (Revision wurde zugelassen)

Siehe hierzu auch die Besprechung von Schmidberger: Die „verlängerte“ Zwangsverwaltung, NZI 2017, 479