BGH zu Informationspflichten des Rechtsanwaltes bei einem Poststreik

ZPO § 85 Abs. 1, § 233 Satz 1

Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Poststreiks, ist er gehalten, sich vor Absenden eines fristwahrenden Schriftsatzes über die Auswirkungen des Poststreiks am Versand- und Empfangsort zu informieren. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in Zeitung, Fernsehen, Rundfunk oder den Internetportalen der Nachrichtenanbieter zu verfolgen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 – V ZB 126/15, NJW 2016, 2750).

BGH, Beschluss vom 12. 5. 2016 – V ZB 135/15; OLG Düsseldorf (lexetius.com/2016,3182)

NJW 2016, 3789 mit Anm. Möller