Zur Anordnung bei nachträglicher hoheitlichen Zweckbestimmung durch ausländischen Staat

GG Art. 25

Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.

BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – V ZB 125/15