Drittwiderspruchklage bei behaupteter Gesellschaft bürgerlichen Rechts

AG Paderborn, 22.01.2016 – 80 F 82/15

Die Entscheidung betrifft eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO gegen eine Teilungsversteigerung zwischen geschiedenen Eheleuten, die in Bruchteilsgemeinschaft als Eigentümer eingetragen sind. Der Antragsteller (= Antragsgegner der Teilungsversteigerung) behauptete, zwischen den Parteien bestünde eine GbR mit dem Ziel der gemeinsamen Verwaltung und Nutzung der auf den betroffenen Grundstücken aufstehenden Gebäude durch Fremdvermietung zum Zweck der Erzielung von Alterseinkünften. Das Grundeigentum unterliege damit einer gesamthänderischen Bindung gemäß § 719 BGB mit der Folge, dass ein Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen könne. Vielmehr müsse zunächst die Gesellschaft gekündigt werden. Dies sei aber nicht erfolgt.

Das Gericht wies die Klage ab:

Die vom Antragssteller behauptete GbR ist unstreitig nicht Eigentümerin der betroffenen Grundstücke. Dies würde die Eintragung im Grundbuch voraussetzen. Insoweit könnte allenfalls von einem Besitz durch die vom Antragsteller vorgetragene Gesellschaft ausgegangen werden. Der Besitz an einem Grundstück ist hingegen kein Recht im Sinne des § 771 ZPO.

Entscheidend ist die (Nicht-)Eintragung der GbR im Grundbuch. Es kommt nicht darauf an, dass der GbR ohne die Grundstücke die Substanz entzogen sei.