Fristwahrender Schriftsatz – Einzelanweisung statt Ausgangskontrolle

ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd

Eine am Vortag des Fristablaufs erteilte mündliche Einzelanweisung des Rechtsanwalts, den Fristablauf am Folgetag zu beachten und den fristwahrenden Schriftsatz spätestens an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen, ist nicht geeignet, allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle zu ersetzen.

BGH, Beschluss vom 6. April 2016 – VII ZB 7/15