Insolvenzeröffnung und Fortwirkung der Beschlagnahme

BGH, 11.2.16, V ZB 182/14

Erfolgt die Beschlagnahme vor der Insolvenzeroffnung, wird das laufende Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, sondern – wie § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO, aber auch § 153b ZVG zu entnehmen ist- gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt. (Rn 8)

Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme hängt nicht von der formellen Rechtskraft der sie aussprechenden Entscheidung ab. Diese wird vielmehr sofort wirksam. Eine aufgehobene Vollstreckungsmaßnahme ist grundsatzlich endgultig beseitigt und lebt auch bei Wegfall des Aufhebungsbeschlusses nicht wieder auf. Sie kann nur neu angeordnet und vollzogen werden, sofern die Aufhebung nicht von der Rechtskraft abhängig gemacht worden ist. (Rn 13)