Materiellrechtliche Einwendungen stehen Zuschlagserteilung nicht entgegen

BGH, 25.02.2016, V ZA 35/15

Volltext

Der Zuschlagserteilung steht nicht entgegen:

– Erteilung durch den Richter
– Verkündungstermin über eine Woche hinaus angesetzt und zur Entscheidung über schuldnerische Anträge mehrmals vertagt
– Entscheidung über Erinnerung nach § 766 ZPO und Antrag nach § 765a ZPO erst mit Zuschlagsentscheidung
– Erhebung von materiellrechtlichen Einwendungen bei Vorliegen der formalen Vollstreckungsvoraussetzungen
– Rüge, der Vollstreckungstitel verstoße gegen §§ 2303, 2313 BGB und verletzte den Schuldner in seinen Grundrechten wegen Vollstreckung betr. einen Pflichtteilsanspruch
– Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Klauselerteilung
– die Erreichung der 5/10-Grenze mit der Summe aus Meistgebot und bestehen bleibender Rechte

Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde – ohne nähere Begründung – zugelassen hat, begründet keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO.