Kosten der Ersatzvornahme nach Zuschlag

Ein Eigentumsübergang hat zur Folge, dass die baurechtliche Verantwortlichkeit des bisherigen Eigentümers gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 LBauO endet und eine Beseitigungsanordnung gemäß § 81 Satz 3 LBauO gegenüber dem neuen Eigentümer als Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers Geltung beansprucht.

Übt der bisherige Eigentümer aber nach wie vor die tatsächliche Gewalt über das Grundstück aus, bleibt er damit baurechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 LBauO.

Die Berufung auf einen Eigentümerwechsel kann im Vollstreckungsverfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Eigentumswechsel allein bezweckt, sich der Haftung für die Kosten der Ersatzvornahme zu entziehen.

VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 02.12.2015 Az. 3 K 880/15.NW