Keine Wiedereinsetzung bei einer vorenthaltenen Zustellung

ZPO § 234 Abs. 3

Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig, wenn die Fristversäumung dadurch verursacht worden ist, dass ein zuzustellendes Schriftstück von der Person, an die eine zulässige Ersatzzustellung erfolgte, dem Empfänger vorenthalten wurde.

BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – IX ZA 24/15