BGH zur Einstellung der Räumungsvollstreckung auf unbestimmte Zeit

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Ba, Art. 19 Abs. 4; ZPO §§ 141, 375Abs. 1a, §§ 451, 765a

a) Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können.

b) Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen einer beim Schuldner bestehenden Gesundheits- oder Suizidgefahr auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.

BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – I ZB 12/15

Anhörung im Vollstreckungsschutzverfahren