Die Vollstreckungsgegenklage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BGB §§ 705, 719; ZPO § 767 Abs. 1

a) Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellschaftern.

b) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können – ebenso wie bei einer Personenhandelsgesellschaft (BGH, Urteil vom 8. November 1965 – II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231) – unter Wahrung der Gesellschaftsidentität gleichzeitig sämtliche Gesellschafter im Wege der Anteilsübertragung ausgewechselt werden.

BGH, Urteil vom 3. November 2015 – II ZR 446/13

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