Vollstreckung aus Grundschuld: Eine vor Fälligkeit (§ 1193 BGB) erteilte Klausel ist hinsichtlich des Kapitals unwirksam.
LG Heilbronn, 08.12.2015, 1 T 495/15
Aus den Gründen:
Zwar hat der Rechtspfleger grundsätzlich vor Beginn der Zwangsvollstreckung die zur Erteilung der Vollstreckungsklausel erforderliche Fälligkeit nicht nochmals zu prüfen, sie wird mit Erteilung der Vollstreckungsklausel bindend bescheinigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vollstreckungsklausel den für die Erteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Urkundennachweis zur Fälligkeit enthält (Stöber ZVG, 20. Auflage § 15 Rn 15.3). Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall qerade nicht gegeben, da die in § 1193 BGB normierte Fälligkeit bei Erteilung der Vollstreckungsklausel noch nicht eingetreten war.
Die Vollstreckungsklausel weist somit die Prüfung der Fälligkeit durch das Klauselorgan nicht aus und leidet damit an einem schwerwiegenden Mangel. Wenn die Kündigung als gesetzliches Erfordernis der Fälligkeit (wie bei der nach dem 19.08.2008 bestellten Grundschuld, die zur Sicherung einer Forderung dient) zwingend ist und die Vollstreckungsklausel den für ihre Erteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Urkundennachweis nicht bezeichnet, weist sie die Prüfung der Fälligkeit durch das Klauselorgan vor Vollstreckungsbeginn nicht aus. Die Klauselerteilung stellt dann vielmehr eine unzulässige, von § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB abweichende Fälligkeitsbestimmung dar und ist damit nicht wirksam (Stöber ZVG, 20. Auflage § 15 Rn 15.3).
Aufgrund einer unwirksamen vollstreckbaren Ausfertigung kann die Zwangsvollstreckung nicht begonnen werden.
Ergänzung zum Sachverhalt:
Die Klausel war einen Monat nach Beurkundung erteilt worden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Kündigungsfrist noch gar nicht abgelaufen sein konnte.
Die Kündigung war bei bei Antragstellung zwar nachgewiesen worden, wurde allerdings erst wirksam zu einem Zeitpunkt, der 11/2 Jahre nach Klauselerteilung lag.