Zur Bewertung des ideellen Anteils an einem Grundstück bei Nachweis des gemeinen Werts des Gesamtgrundstücks

1. Bei Erwerb eines Bruchteils an einem Grundstück ist die mangelnde Verkehrsfähigkeit des ideellen Miteigentumsanteils bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr ist entscheidend, dass bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts sich das Bruchteilseigentum nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirkt.

2. Die 7/10 bzw. 5/10-Grenzen der §§ 74a und 85a ZVG sind nicht geeignet, einen generellen Minderwert von Miteigentumsanteilen zu begründen (vgl. BFH-Rechtsprechung); dies gilt auch nach Erlass des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008.

3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 29/15).

FG München, Urteil v. 25.02.2015 – 4 K 3683/12