Recht der Lebenspartner – Änderung in § 180 ZVG

Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

In § 180 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte“ durch die Wörter „sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner“ und die Wörter „dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten“ durch die Wörter „dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners“ ersetzt.

Artikel 15 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 (BGBl. I 2015, Nr. 46, S. 2010, 2012 vom 25.11.2015) – Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung