Das Empfangsbekenntnis mit der Angabe, zur Entgegennahme legitimiert zu sein

Leitsatz zu 1:

Bestätigt die Verteidigerin im Empfangsbekenntnis, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, genügt dies zum Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht.

OLG Karlsruhe, 08.10.2015 – 2 (7) SsBs 467/15; 2 (7) SsBs 467/15 – AK 146/15

http://www.rechtslupe.de/strafrecht/…lmacht-3100737