Zwangsverwaltung: Schuldner als Versicherungsnehmer

Eine Zwangsverwaltung ändert nichts an der Stellung des Schuldners als Versicherungsnehmer einer Feuerversicherung. Die Versicherung muss daher nicht leisten, wenn das zwangsverwaltete Objekt durch eine Brandstiftung des Eigentümers zu Schaden kommt.

OLG München, 27.03.2015 – 25 U 3746/14

NJOZ 2015, 1648