Zur Haftung des Zwangsverwalters für einen wiederkehrenden Beitrag (Beitrag für Investitionsmaßnahmen)

OVG Thüringen, 30.04.2015, 4 EO 52/15

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei „wiederkehrenden Beiträgen“ im Sinne des § 7a ThürKAG nicht um von dem Zwangsverwalter zu begleichende „wiederkehrende Leistungen“ im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG handelt, trifft zu. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zwingt allein die Verwendung des Wortes „wiederkehrende“ in § 7a ThürKAG und in § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG und § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nicht dazu, den „wiederkehrenden Beitrag“ im Sinne des § 7a ThürKAG als „laufende wiederkehrende Leistung“ im Sinne der Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes einzuordnen.