§ 94 ZVG – Schuldner für Vergütung des Verwalters

ZVG § 94 Abs. 1 Satz 1

Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – IX ZR 172/14