Den Ablauf der Rechtsmittelfrist durch eine Zustellung an den wirksam bestellten Zustellungsvertreter hat der Vertretene gegen sich gelten zu lassen.
Ob eine erneute Zustellung an die nunmehr bekannte Adresse des Schuldners eine neue Rechtsmittelfrist auslöst, kann bei inhaltlicher Unbegründetheit der Beschwerde offen bleiben.
LG Heilbronn, Beschl. v. 27.11.2014, 1 T 481/14