Keine notwendigen Kosten bei erkennbar aussichtsloser Befriedigung

ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1

Kann ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vorneherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. Dass der Versteigerungsantrag des Gläubigers aufgrund der ihm bleibenden Chance freiwilliger Leistungen des Schuldners zulässig ist, ändert daran nichts.

BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – V ZB 25/14

ZfIR 2015, 38 m. Anm. Ertle