Anwendung der Niedrigstgebotlösung

§ 182 ZVG, §100 ZVG

1. Im Rahmen der Niedrigstgebotlösung sind Belastungen in gleicher Höhe auf allen Anteilen von Antragstellern bei der Berechnung des geringsten Gebots zu berücksichtigen. Diese Rechte bleiben bestehen.

2. Zur Beschwerdebefugnis gemäß § 100 Abs. 2 ZVG

LG Bonn, Beschluss vom 23.05.2014, 6 T 94/14