1. Im Rahmen der Niedrigstgebotlösung sind Belastungen in gleicher Höhe auf allen Anteilen von Antragstellern bei der Berechnung des geringsten Gebots zu berücksichtigen. Diese Rechte bleiben bestehen.
2. Zur Beschwerdebefugnis gemäß § 100 Abs. 2 ZVG
LG Bonn, Beschluss vom 23.05.2014, 6 T 94/14