In der Regel steht dem Ersteher ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gem. § 299 Absatz 1 ZPO in die Zwangsverwaltungsakte zu.
LG Bonn, Beschluss vom 24.1.2014 − 6 T 272/13
In der Regel steht dem Ersteher ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gem. § 299 Absatz 1 ZPO in die Zwangsverwaltungsakte zu.
LG Bonn, Beschluss vom 24.1.2014 − 6 T 272/13