Zur Prüfung der Klauselerteilung bei Kapital bzw. Zinsen im Hinblick auf § 1193 BGB

Die Kammer hält daran fest, dass hinsichtlich der Vollstreckung aus dem Grundschuldkapital eine vom Vollstreckungsgericht zu berücksichtigende offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, wenn eine Kündigung bei Klauselerteilung noch nicht vorliegen kann. Eine Vollstreckung hinsichtlich der Zinsen ist hingegen möglich, weil die Fälligkeitsvoraussetzungen der Zinsansprüche nicht von § 1193 BGB erfasst sind und sich die Fälligkeit aus der Urkunde selbst ergibt. Sofern die Vollstreckung aus dem Kapital und den Zinsen betrieben wird, ist entsprechend zwischen dem Kapital und den Zinsen zu differenzieren.

LG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 09.12.2013 sowie Beschluss vom 20.01.2014, 328 T 94/13

Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 09.12.2013:

„Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, den angegriffenen Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben. Zwar hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass hinsichtlich der Vollstreckung aus dem Grundschuldkapital eine vom Vollstreckungsgericht zu berücksichtigende offensichtliche Unrichtigkeit der erteilten Klausel mit Kündigungsnachweisverzichts vorliegt, wenn eine Kündigung bei Klauselerteilung noch nicht vorliegen kann (vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 8.3.2013 – 328 T 21/13 – sowie vom 18.4.2013 – 328 T 32/13). Dies gilt jedoch nicht, soweit – wie vorliegend – die Vollstreckung nur hinsichtlich der Zinsen betrieben wird (vgl. Beschluss vom 15.10.2013 – 328 T 79/13). Soweit die Zwangsvollstreckung sowohl aus dem Grundschuldkapital als auch der Zinsen betrieben wird, beabsichtigt die Kammer, künftig nicht länger daran festzuhalten, dass die Klausel insgesamt offensichtlich unrichtig erteilt worden ist, sondern wird in der vorstehend aufgezeigten Weise zwischen dem Grundschuldkapital und den Zinsen differenzieren.“

Aus den Gründen des Beschlusses vom 20.01.2014:

„Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom … ist zulässig und begründet.
Die Zwangsversteigerung erfolgt aufgrund des der Gläubigerin aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars … vom … (Urkundenrollen-Nr.: …) zustehenden Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitbefangene Grundstück aus der in Abteilung III unter der laufenden Nr. … eingetragenen Grundschuld über … € wegen Zinsen in Höhe von …% p. a. aus einem Betrag von … € seit dem … sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung.

Auch wenn die jeweiligen Vollstreckungsorgane grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden ist und diese ordnungsgemäß, d. h. von der zuständigen Amtsperson, erteilt worden ist, mithin die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung grundsätzlich der Nachprüfung außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind, hält die Kammer daran fest, dass dies nicht gilt, wenn die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft ist, wenn etwa eine Kündigung bei Klauselerteilung noch nicht vorliegen kann (vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 8.3.2013 – 328 T 21/13 – sowie vom 18.4.2013 -328 T 32/13).

Da vorliegend die Vollstreckung ausschließlich wegen der Grundschuldzinsen erfolgt und die Fälligkeitsvoraussetzungen der Zinsansprüche nicht vom Regelungsbereich des § 1193 BGB erfasst sind, sich die Fälligkeit der Grundschuldzinsen vielmehr aus der vollstreckbaren Urkunde selbst ergibt, bedurfte es insoweit hinsichtlich der Klauselerteilung keiner weiteren Voraussetzungen, weshalb die Klauselerteilung bezüglich einer Vollstreckung wegen der Zinsen nicht zu beanstanden ist. Die Fälligkeit der Grundschuldzinsen orientiert sich an § 751 Abs. 1 ZPO, ist mithin im Rahmen der Vollstreckung durch das jeweilige Vollstreckungsorgan zu beachten, stellt jedoch keine Bedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO dar, deren Eintritt im Klauselverfahren hätte bewiesen werden müssen.

Im Übrigen wird auf den Hinweisbeschluss vom 9.12.2013 Bezug genommen.“