Ermittlungen vor Bewilligung der öffentlichen Zustellung

Die eine öffentliche Zustellung beantragende Partei muss alle im bisherigen Lebenskreis des Beklagten – des Zustellungsempfängers – aufscheinenden Möglichkeiten einer Klärung seines derzeitigen Aufenthaltes nutzen. Sie muss alles das tun, was eine verständige, an der wirtschaftlich sinnvollen Durchsetzung berechtigter Ansprüche interessierte Partei tun würde, gäbe es die Möglichkeit öffentlicher Zustellung nicht.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2013, 15 W 27/13

NJW 2013, 2913