Feststellung und Verlesung der Versteigerungsbedingungen vor Beginn einer neuen Bietzeit

ZVG § 66 Abs. 1, § 83 Nr. 1

a) Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden.

b) Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.

BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – V ZB 13/13