Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung auf Konto der Gerichtskasse

ZVG § 69 Abs. 4

Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.

BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 – V ZB 164/12