Regress des Gebäudeversicherers gegen einen Zwangsverwalter

Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung, der die anteiligen Prämien für eine bestehende Gebäudeversicherung entrichtet, ist im Hinblick auf Schäden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer nicht „Dritter“ im Sinne von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.

LG Nürnberg-Fürth 12. Zivilkammer, Urteil vom 20.07.2012, 12 O 438/12