Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung, der die anteiligen Prämien für eine bestehende Gebäudeversicherung entrichtet, ist im Hinblick auf Schäden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer nicht „Dritter“ im Sinne von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.
LG Nürnberg-Fürth 12. Zivilkammer, Urteil vom 20.07.2012, 12 O 438/12