Kostenerstattung für mehrere Rechtsstreitigkeiten für Rangklasse-2-Titel

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft machte in 32 Einzelverfahren Wohngeldrückstände geltend. Wenn der beklagte Wohnungseigentümer hiergegen einwendet, durch die gewählte Prozessführung seien ungerechtfertigte Mehrkosten entstanden, ist dieser Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 18.10.2012 – V ZB 58/12

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Diese Entscheidung ist mittelbar auch für das Versteigerungsverfahren interessant, weil es darum ging, ob die WEG im Hinblick auf den Nachweis des Objektbezuges der einzelnen Ansprüche der Rangklasse 2 jeweils separate Rechtsstreite führen durfte bzw. deren Kosten erstattet bekommt:

„c) Auch das Vorrecht, das Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genießen, ergibt keinen sachlichen Grund, die Hausgeldforderungen wegen verschiedener Wohnungen einer Anlage gegen einen Eigentümer in getrennten Verfahren durchzusetzen. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass dieses Vorrecht nur besteht, wenn die Rückstände den Mindestbetrag von 3% des Einheitswerts der Wohnung übersteigen und glaubhaft gemacht werden (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 ZVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Richtig ist auch, dass die Glaubhaftmachung einfach gelingt, wenn die Hausgeldforderung in einem gesonderten Verfahren tituliert wird. Der Mehraufwand, den ein solches Verfahren verursacht, wäre mit diesem Gesichtspunkt aber nur zu rechtfertigen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Höhe der Rückstände für die einzelne Wohnung bei Geltendmachung aller Rückstände des Eigentümers in einem einheitlichen Verfahren nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen glaubhaft machen könnte. Dafür ist nichts ersichtlich. Zur Glaubhaftmachung genügt bei einem Titel, der die Beträge nicht einzeln ausweist, z.B. die Vorlage eines Doppels der Klageschrift (Entwurfsbegründung in BT-Drs. 16/887 S. 46). Auch hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit, statt der Verurteilung des Wohnungseigentümers zur Zahlung des Gesamtbetrags die Verurteilung zur Zahlung der Einzelbeträge zu beantragen.“

(Rdnr. 11 der Entscheidung)