Wirksamkeit einer Zustellung durch Aufgabe zur Post

Für eine wirksame Zustellung per Aufgabe zur Post ist es erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk des Wachtmeisters, dass die von der Geschäftsstelle erhaltene Briefsendung beim Postamt aufgegeben worden ist, durch seine Unterschrift beurkundet. Nur der vom Urkundsbeamten unterzeichnete Vermerk ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO.

BGH, Urteil vom 25.09.2012, VI ZR 382/11