BGH zur Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses

ZPO § 174

Die Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist.

BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – IX ZB 303/11