Verzicht auf Einzelausgebot

1. Erscheint der Schuldner erst nach der Beschlussfassung über den Ausschluss von Einzelausgeboten aber noch vor Beginn der Bietstunde, ist sein Verzicht nach § 63 IV ZVG gleichwohl erforderlich.

2. Wollte man das – wie das Beschwerdegericht – anders sehen und in der vorherigen Beschlussfassung eine zeitliche Zäsur in dem Ablauf des Versteigerungstermins annehmen, hätte das für die Beteiligten eine Verkürzung der Erklärungsfrist zur Folge. Sie müssten zur Wahrung ihrer Rechte den Versteigerungstermin von Anfang an wahrnehmen, weil sie anderenfalls Gefahr liefen, hinsichtlich der Art des zulässigen Ausgebots vor vollendeten Tatsachen zu stehen.

BGH, Beschluss vom 2.2.2012, V ZB 6/11

(Leitsatz nicht amtlich)