Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall erlischt

Ein „für den ersten Verkaufsfall“ bestelltes Vorkaufsrecht „welches so lange besteht, bis es erstmals ausgeübt werden kann und insoweit auch gegen Rechtsnachfolger im Eigentum wirkt, aber erlischt, wenn es ausgeübt werden könnte und nicht ausgeübt wird“, erlischt in der Zwangsversteigerung.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2011, 3 W 28/11

Aus den Gründen: „Es liegt alleine an dem Berechtigten [des Vorkaufsrechts], das Grundstück durch Abgabe des höchsten Gebotes zu ersteigern. Ihm eine weitere Erwerbsmöglichkeit über das Zwangsversteigerungsverfahren hinaus offen zu halten, obwohl auch das Vorkaufsrecht ihm doch nur die einmalige Möglichkeit des Erwerbs eröffnen sollte, ist mit Blick auf den beschriebenen Schutzzweck des § 471 BGB nicht geboten (vgl. BGHZ 141, 194 zum Vorkaufsrecht des Mieters). Hat der für einen das Vorkaufsrecht auslösenden Verkaufsfall berechtigte Vorkaufsberechtigte die Erwerbsmöglichkeit in der Zwangsversteigerung verstreichen lassen, gebührt den Interessen der am Zwangsversteigerungsverfahren Bet. nach Ansicht des Senats der Vorzug, weshalb das Vorkaufsrecht mit dem Zuschlag erlischt.“