Nutzungsart „Einfamilienhaus“ bei teilweiser gewerblicher Nutzung

Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als „bebaut mit einem Einfamilienhaus“ genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden.

BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – V ZB 65/11