Zur Aufteilung eines belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum ist die Zustimmung von Globalgläubigern nicht erforderlich.
Offen bleibt, ob das spätere Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft – durch die erste Veräußerung einer Einheit – im Hinblick auf die Rangklassenprivilegierung des Wohngeldanspruchs in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Zustimmung der Globalgläubiger voraussetzt.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2011 – 12 W 296/10 (Leitsatz vom Benutzer Ulf im rechtspflegerforum.de)